Satzung der Spielvereinigung Lülsdorf-Ranzel 1959 e.V
(Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2011)

 

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der am 22. Februar 1959 gegründete Sportverein führt den Namen „Spielvereinigung Lülsdorf-Ranzel 1959 e.V.“.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

2) Er hat seinen Sitz in 53859 Niederkassel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr. 478 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich die Pflege und Förderung des Freizeit- und Breitensports nach den Grundsätzen des Amateursports sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied:
a) im Stadtsportverband Niederkassel, im Kreissportbund KreisSportBund Rhein-Sieg und
b) soweit notwendig - in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


§ 5 Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.


B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmen vom Bankeinzugsverfahren können vom Gesamtvorstand auf Antrag genehmigt werden.

3) Der Aufnahmeantrag eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

4) Über die Aufnahme entscheiden der zuständige Abteilungsleiter sowie ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Im Falle der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt in Textform. Sie muss nicht begründet werden.


§ 7 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern;
- Fördermitgliedern;
- Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Fördermitglieder können nur juristische Personen sein.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Alles Weitere regelt eine Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Ausnahmen können auf Antrag vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 9 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Zahlungserinnerung nicht nachkommt;
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) In den Fällen b) und c) ist der Antrag auf Ausschluss dem betroffenen Mitglied samt Begründung mittels Einschreibebrief mit Rückschein zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere, nicht abteilungsspezifische Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

3) Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen, Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen der Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über solche Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.


§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.


§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wird dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zugeleitet.

5) Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Die festgesetzte Vereinsstrafe ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief zuzuleiten. Im Übrigen findet § 9 Absätze 4 und 5 Anwendung.


D. Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung.


§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Halbjahr.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung legt der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7) Soweit nicht anders geregelt werden die Entscheidungen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes aktive Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist in Textform zuzuleiten. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden bejaht wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand – mit Ausnahme des VJA-Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Die Mitgliederversammlung ist zudem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführenden Vorstands;
2. Entgegennahme des Kassenberichts und der Berichte der Kassenprüfer;
3. Wahl eines Wahlleiters;
4. Entlastung der von ihr gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands;
5. Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Festlegung der Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühren;
9. Beschlussfassung zu eingereichten Anträgen.


§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.


§ 17 Der Geschäftsführende Vorstand

1) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassenwart;
d) dem Geschäftsführer.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3) Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei Bedarf ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

4) Der Geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5) Der Geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6) Der Geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

8) Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

9) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über An- und Verkauf, Pachtung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung entschieden werden darf.

10) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen, Ausschüssen und den Abteilungen.


§ 18 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes;
- dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (VJA);
- dem stellvertretenden VJA-Vorsitzenden;
- dem Pressewart;
- dem Sozialwart;
- den Leitern der Sportabteilungen.

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Gründung von Abteilungen;
- Erhebung von abteilungsspezifischen Umlagen und Beiträgen;
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Bewilligung von Ausgaben;
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes gilt § 17 Abs. 6.

5) Der Gesamtvorstand trifft in der Regel alle 3 Monate zusammen.

6) Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen können im Verhinderungsfall ihre Vertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden. Die Vertreter haben nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Stimmrecht.

7) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.


§ 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht wird durch den Geschäftsführenden Vorstand ausgeübt.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


E. Die Abteilungen
§ 20 Abteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. Die Auflösung einer Abteilung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
2) Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und weitere Funktionsträger, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Beschlüsse der Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind an den Abteilungsversammlungen teilnahmeberechtigt.

3) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung wählen dann erneut einen Abteilungsleiter. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen anderen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

4) Steht einer Abteilung kein gewählter Abteilungsleiter zur Verfügung, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl durch die zuständige Abteilungsversammlung kommissarisch einen Abteilungsleiter einzusetzen.

5) Die Abteilungsleiter wirtschaften grundsätzlich selbstständig im Rahmen der ihnen vom Gesamtvorstand zugewiesenen Haushaltsmittel.

6) Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

7) Die Mitglieder der Abteilungen sind in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

8) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.


F. Vereinsjugend
§ 21 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins
zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendausschuss und
b) die Jugendversammlung

4) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

5) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (VJA) erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

6) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

7) Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


G. Sonstige Bestimmungen
§ 22 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

3) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen Steuerberater sowie inhaltlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer verlesen im Rahmen der Mitgliederversammlung ihren sowie den schriftlich verfassten Prüfungsbericht des Steuerberaters und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.


§ 23 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand
d) Ehrenordnung
e) weitere erforderliche Ordnungen gemäß Entscheidung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 24 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 25 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


G. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stiftung

„WIR FÜR NIEDERKASSEL – Bürgerstiftung“
An der Enggasse 18, 53859 Niederkassel,

die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke der Förderung und Entwicklung der Bildung und Erziehung, Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Gesundheitspflege und der Kultur sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in der Stadt Niederkassel zu verwenden hat.


§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. September 2011 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Niederkassel, 22.09.2011
 

Gez. Josef Schäferhoff

 

Gez. Michael Köller

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender